Satzung der Turngemeinde Grund von 1909 e.V.
§ 1 Allg. Bestimmungen
Der Verein führt den Namen Turngemeinde Grund, gegründet 1909, und hat seinen Sitz in Hilchenbach-Grund, Kreis Siegen-Wittgenstein. Er ist ins Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen unter der Nummer 1290 eingetragen.
Die Turngemeinde Grund ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes. Somit sind dessen Satzungen und die seiner Unterverbände, denen sie zugeteilt ist, für sie verbindlich. Der Austritt aus demselben kann nur durch 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversamml ung beschlossen werden.
§ 2 Zweck
Die Turngemeinde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
ein umfassendes Angebot an Sport- und Trainingsmöglichkeiten in verschiedenen Sportarten,
- die Teilnahme an oder eigenen Ausrichtung von sportlichen Wettkämpfen und Turnieren und besonderen Aktivitäten für Kinder und-Jugendliche, z. B. Gillerbergfest, Zeltlager und Ferienprogramm.
Die Turngemeinde macht darüber hinaus Ihren Mitgliedern auch Angebote, die der Stärkung der Gemeinschaft und der Geselligkeit dienen, z.B. Familienabende, Kinder-Nikolaus- und Seniorenfeiern, Ausflugsfahrten oder Wanderungen.
Die Turngemeinde ist in ihren Grundsätzen rassisch, parteipolitisch und konfessionell völlig neutral und ungebunden.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten weder zahlenmäßig noch nach anderen Merkmalen beschränkt. Die Turngemeinde besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern, einschließlich Jugendlichen und Kindern.
§ 4 Aufnahme
Jede natürliche Person kann in die Turngemeinde aufgenommen werden. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig. Bei Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kann die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter gefordert werden. Mit der Aufnahme in die Turngemeinde unterwirft sich das Mitglied der Vereinssatzung.
§5 Austritt
Der freiwillige Austritt aus der Turngemeinde steht jedem Mitglied frei. Er erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
Bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig. Bei Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kann die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter gefordert werden. Das austretende Mitglied muss seinen Verpflichtungen bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres noch nachkommen.
§ 6 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
a) bei Verstößen gegen die Satzung und die allgemeine Turn- und Sportordnung,
b) bei unehrenhaftem und unsportlichen Verhalten,
c) bei Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung.
Der Beschluss über den Ausschluss wird nach der Anhörung des Ehrenrats vom Vorstand gefasst. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied die Mitgliederversamml ung anrufen, die mit einfacher Mehrheit endgültig darüber entscheidet.
§ 7 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um den Verein und die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben, durch Beschluss der Mitgliederversamml ung ernannt werden. Der Vorschlag des Vorstandes muss mindestens die Zustimmung von 3/4 der gesamten Vorstandsmitglieder erhalten. Der Beschluss der Mitgliederversammlung muss mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
§8 Stimmrecht und Wählbarkeit
Alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an sind zu den Wahlen und Abstimmungen stimmberechtigt, ausgenommen bei Abstimmungen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, bei denen Volljährigkeit der Mitglieder Voraussetzung ist. Wählbar in den geschäftsführenden Vorstand ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. In den Turnausschuss sind alle Mitglieder wählbar, die als Abteilungsleiter oder Fachwart geeignet sind.
§9 Beiträge
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversamml ung festgesetzt und mindestens 1/2-jährlich erhoben. Die Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. In den Fällen wirtschaftlicher Notlage kann Stundung oder zeitweiliger Erlass der Beitragszahlung schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
§ 10 Organe
Die Angelegenheiten der Turngemeinde werden durch seine Organe verwaltet:
a) die Mitgliederversamml ung
b) den Vorstand
c) den Turnausschuss
d) der Jugendversammlung
e) dem Ehrenrat.
§ 11Mitgliederversamml ung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Turngemeinde. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich es beim Vorstand beantragt hat.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung im Vereinsaushängekasten. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Mitgliederversamml ung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf der Mitgliederversammlung wird der Termin für die nächste ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen wenigstens vier Wochen vor Beginn der Versammlung dem Vorstand vorliegen. Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer 2/3 Mehrheit zur Beratung und mit einfacher Mehrheit zur Beschlussfassung kommen. Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter schriftlich vorgelegt werden. Gegenstand der Beratung und Beschlüsse der Mitgliederversamml ung sind unter anderem
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer, des Ehrenrates und Bestätigung des Turnausschusses
e) Anträge und Dringlichkeitsanträge
f) Festsetzung der Beiträge
g) Diskussion und Beschlussfassung des Haushaltsplans
h) Verschiedenes.
Wahlen und Beschlüsse, mit Ausnahme der in den §§ 13, 17 und 18 dieser Satzung genannten Voraussetzungen erfolgen durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
In den Monaten April, Juli und Oktober sollte jeweils eine Vierteljahres versammlung stattfinden. Über die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftwart und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§12 Vorstand
Die Turngemeinde Grund wird vom Vorstand geleitet. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
1.) erster Vorsitzender
2.) zweiter Vorsitzender
3.) Kassenwart
4.) Oberturnwart
5.) Jugendwart
6.) Schriftwart
7.) erster Beisitzer
8.) zweiter Beisitzer.
Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Oberturnwart.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich jeweils der 1. oder 2. Vorsitzende befinden muss, vertreten den Verein allein. Die Vorstandsmitglieder werden alle 2 Jahre im Wechsel gewählt und zwar die Mitglieder zu 1, 3, 5 und 7 in den Jahren mit ungerader Endzahl und die Mitglieder zu 2, 4, 6 und 8 in den Jahren mit gerader Endzahl, Wiederwahl ist möglich.
§ 13Geschäftsleitung
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
An- und Verkauf von Liegenschaften bedürfen der Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Einer vorherigen Bekanntgabe der Tagesordnung bedarf es nicht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Verhandlung und Beschlüsse ist durch den Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse und hat der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein entgegen, darf Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des ersten oder zweiten Vorsitzenden leisten.
Dem Oberturnwart obliegt in Gemeinschaft mit den Fachwarten und Abteilungsleitern die Ordnung des Turn- und Sportbetriebes.
§14 Turnausschuss
Der Turnausschuss setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungsleitern und den Fachwarten. Der Oberturnwart beruft den Turnausschuss ein, so oft es die Lage des Turnbetriebes erfordert und leitet die Beratungen. Der Turnausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die
Verhandlungen und Beschlüsse ist durch den Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen.
§ 15 Ehrenrat
Zur Schlichtung von Streitfällen innerhalb der Turngemeinde wird ein Ehrenrat gebildet. Er besteht aus 3 verdienten, von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Nach jeweils 3 Jahren scheidet ein Mitglied aus. Wiederwahl ist möglich. Ein Ausschluss aus dem Ehrenrat kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
§ 16 Mittelverwendung
Die Turngemeinde ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§17 Satzungsänderung
Eine Änderung dieser Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung (auch außerordentlichen Mitgliederversammlung) mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen, die sich auf die Vermögensbildung beziehen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung der Turngemeinde kann nur in einer unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Erscheint zu dieser Mitgliederversammlung nicht die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder, und ist somit die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so kann der Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in der gleichen Weise eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, in der eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
Bei Auflösung der Turngemeinde oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hilchenbach, die es ausschließlich und unmittelbar für die gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
vorstehende Satzung wurde auf der heute in der Vereinsturnhalle stattgefundenen ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelesen und genehmigt.
Hilchenbach-Grund, den 7. Februar 2015